Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5) verbietet zwischen dem 1. März und dem 30. September das Roden, Abschneiden auf den Stock oder starke Rückschnitte von Hecken, Bäumen und Gebüschen. Hintergrund: Brutzeit.
Was viele nicht wissen: Form- und Pflegeschnitte sind in dieser Zeit weiterhin erlaubt. Sie dürfen also Ihre Liguster- oder Buchenhecke in Form halten, solange Sie nicht radikal zurückschneiden.
Die Grenze ist fließend, aber als Faustregel: Wenn Sie mehr als ein Drittel der Höhe oder Breite wegnehmen, ist es ein Rückschnitt. Wenn Sie nur die Triebe der laufenden Saison kürzen, ist es Pflege.
Bei Verstößen droht in Bayern ein Bußgeld bis 50.000 € – in der Praxis sind 200 bis 1.000 € realistisch. Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg geht solchen Hinweisen tatsächlich nach, vor allem bei Anzeigen aus der Nachbarschaft.
Unsere Empfehlung: Den großen Rückschnitt zwischen Oktober und Februar einplanen. Wir kommen meistens zwischen November und Anfang Februar – da ist die Hecke ausgewachsen, der Garten frostfrei und das Häckselgut entsorgbar.

